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Neue Corona-Landesverordnung und 3G-Regel

Seit dem 25. August 2021 gilt eine neue niedersächsische Corona-Verordnung.

Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass künftig neben der 7-Tage-Inzidenz zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden, und zwar die Hospitalisierungszahl und der Anteil der Corona-Patentinnen und -patienten auf den Intensivstationen. Details zu den Indikatoren und den sich darauf ergebenden Warnstufen sind der Verordnung zu entnehmen.

Außerdem gilt landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist. Die 3G-Regel greift in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, wo entweder die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 festgestellt worden ist.

Der Zutritt zu Öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung der Medienausleihe und Vor-Ort-Angebote (außer Veranstaltungen) fällt nicht unter die 3G-Regel. Es gelten die Kriterien der nachstehenden Grafik für den Dienstleistungssektor und Handel:

Grafik: Dienstleistungen und Handel

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